Autor: lukas

Mag. Anna Perhab

Seit 17.06.2019 verstärkt unser Team Frau Mag. Anna Perhab als Konzipientin.

E-Bike – ist ihr „Fahrrad“ ein Motorrad?

Fahren Sie ein E-Bike oder handelt es sich bei Ihrem „Fahrrad“ bereits um ein Motorrad?

Diese Frage ist für Fahrradbenützer ohne entsprechendes Fachwissen oft nur schwer bzw. gar nicht zu beantworten. Großes Augenmerk sollte auf entsprechende Beratung beim Händler gelegt werden. Ausschlaggebend sind die Leistung des Elektromotors und die Höchstgeschwindigkeit, bis zu welcher der Elektromotor unterstützend eingreift. Rechtlich gilt ein E-Bike als Fahrrad, wenn der Motor nicht mehr als 600 Watt (also ca. 0,8 PS) leistet und nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützt. Alles, was über diesen Leistungsgrenzen liegt oder über einen Verbrennungsmotor verfügt, ist ein Motorrad. Diese Unterscheidung hat weitreichende rechtliche Auswirkungen:

Verhalten im Straßenverkehr

Nur für E-Bikes gelten die Fahrrad-Regeln der StVO. Ein E-Bike darf bereits mit 12 Jahren ohne Begleitung gelenkt werden, es gibt keine Helmpflicht, keine Führerscheinerfordernis und Radwege müssen bzw. dürfen benützt werden.

Versicherung

Unbedingt sollte man bei der Verwendung eines E-Bikes auf entsprechenden Versicherungsschutz achten. Während bei Motorrädern die Haftpflichtversicherung ein Zulassungserfordernis ist und sohin unweigerlich Versicherungsschutz besteht, kann für ein Fahrrad und auch ein E-Bike über die Haushaltsversicherung ein Versicherungsschutz bestehen. Dies muss aber nicht der Fall sein. Wer sein E-Bike also ausgiebig benützt, sollte sich diesbezüglich rechtlich beraten lassen.

Vorsicht bei Tretrollern

Die Verwendung von Tretrollern, so genannten Micro-Scooters, durch Kinder ist weitgehende Praxis. 37 % der Kinder im Alter zwischen sechs und zehn Jahren beteiligen sich mit Tretrollern selbständig – das heißt ohne Aufsicht durch Erwachsene – am Straßenverkehr.

Hiebei wird jedoch oft vergessen bzw. ist in weiten Bereichen nicht bekannt, dass die Verwendung von Micro-Scooters in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt ist. Rechtlich gehören Micro-Scooters zu den als „dem fahrzeugähnlichen Kinderspielzeug ähnliches Bewegungsmittel“ bezeichneten Spielzeugen bzw. Fortbewegungsmitteln. Dies hat wiederum zur Folge, dass eine Benutzung durch unbeaufsichtigte Kinder bis zu zwölf Jahren im öffentlichen Verkehr verboten ist. Sollte das Kind die Fahrradprüfung absolviert haben, verringert sich diese Altersgrenze auf zehn Jahre. Kinder unter zehn bzw. zwölf Jahren dürfen den Tretroller oder ähnliches Spielzeug im Straßenverkehr nur unter Beaufsichtigung durch einen mindestens 16 Jahre alten Begleiter verwenden. Eine aktive Beeinflussung muss möglich sein, das heißt, dass der Abstand zum Kind so gewählt werden muss, dass eine jederzeitige Einflussnahme auf das Kind gewährleistet ist.

Verwaltungsrechtlich wird das Fahren von Kindern mit derartigen Geräten im Straßenverkehr meist toleriert, trotzdem sollte nicht vergessen werden, dass es bei einem Unfall mit Sachbeschädigung bzw. Fremdverletzung zu einer Haftung der Eltern für den Schaden kommen kann, wenn die Beaufsichtigung vernachlässigt wurde